DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-01-05 |
Die Handhabung der Antragsrechte, die das BPersVG (wie auch alle Länder-Personalvertretungsgesetze) den Personalvertretungen bietet, scheint nach den Beobachtungen in der Praxis eher unterentwickelt als ausgeprägt. Woran das liegen könnte und welche Aktionsmöglichkeiten diese Rechte bieten, will dieser Beitrag untersuchen und darstellen.
Das Recht der geringfügig Beschäftigten ist immer wieder Gegenstand öffentlichen Interesses. Die Gewerkschaften beklagen die Gefährdung beziehungsweise Vernichtung von Vollzeitarbeitsplätzen. Von seiten der Arbeitgeber wird noch größere Flexibilität gewünscht. Als wesentlichen Punkt wird hier die Sozialversicherungsfreiheit der geringfügig Beschäftigten angesehen, die natürlich auch eine Beitragsfreiheit zur Folge hat, Allerdings ist diese Beitragsfreiheit seit 1999 nicht mehr vollständig vorhanden.
OVG NRW, Beschl. vom 9.6.2006 – 1 A 1492/05.PVL –
OVG NRW, Beschl. v. 9.6.2006 – 1 A 1030/05.PVL –
OVG NRW, Beschl. vom 2.3.2006 – 1 B 1934/05 –
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.07.2006 – 4 A 10187/06.OVG –
HessVGH, Beschl. v. 29.06.2006 – 22 TL 1699/05 –
VG Oldenburg, Beschl. v. 19. Juni 2006 – 9 A 2945/06 –
VG Potsdam, Beschl. v. 3. Mai 2006– 21 L 229/06.PVL –
Beschl. v. 8. Juni 2006– 21 L 339/06.PVL –
OVG NRW, Beschl. vom 31.3.2006 – 1 A 5195/04.PVL –
BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2006 – BVerwG 6 PB 9.06 –
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