DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-25 |
Für die Beschlussfassung des Personalrats gibt es nicht wenige Vorschriften in den Personalvertretungsgesetzen. Neben den Inhalten ist auch die formelle Richtigkeit der Beschlüsse eminent wichtig für eine wirksame und effiziente Personalvertretung. Gelegentlich finden sich jedoch auch im Gesetz interpretationsbedürftige Vorschriften. So kann auffallen, dass die Regelungen zur Beschlussfassung nicht ohne Weiteres vollständig kongruent mit dem Mehrheitserfordernis beim Rücktrittbeschluss des Personalrats sind. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Zusammenwirken dieser Vorschriften.
Nahezu alle Arbeitgeber im öffentlichen und im kirchlichen Dienst gewähren ihren Beschäftigten die Zusatzversorgung. Die Durchführung übernimmt die zuständige Zusatzversorgungkasse. Seit einigen Jahren sehen die Arbeitgeber die Arbeit der Zusatzversorgungskassen kritisch, oftmals sind Kündigungen die Folge. Für die in der Zukunft noch zu zahlenden Renten fordern die Zusatzversorgungskassen Ausgleichszahlungen (Gegenwert, Ausgleichsbetrag). In mehreren Urteilen zur VBL hat der BGH Höhe und Berechnungsgrundlagen jüngst beanstandet und die entsprechende Satzungsregelung aufgehoben. Mit dieser Rechtsprechung und mit der inzwischen geänderten VBL-Satzung setzt sich dieser Beitrag kritisch auseinander.
BVerwG, Beschl. v. 16. 4. 2013 – 6 P 11.12 –
VG Mainz, Beschl. v. 9. 4. 2013 – 5 K 1668/12.MZ – (n.rkr.)
BVerwG, Beschl. v. 30. 1. 2013 – 6 P 5.12 –
BVerwG, Beschl. v. 27. 2. 2013 – 6 PB 3.13 –
OVG Saarland, Beschl. v. 25. 4. 2013 – 4 A 307/12 – (Rbeschw. zugel.)
OVG NRW, Beschl. v. 11. 4. 2013 – 20 A 2092/12.PVL –
NdsOVG, Beschl. v. 20. 03. 2013 – 17 LP 6/11 –
VG Mainz, Beschl. v. 13. 3. 2013 – 8 K 1645/12.MZ – rkr. –
BVerwG, Beschl. v. 17. 4. 2013 – BVerwG 6 P 9.12 –
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