DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-24 |
Im Rahmen der am 29. April 2016 erfolgreich beendeten Tarifrunde für die Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen ist nunmehr auch eine Einigung über eine neue Entgeltordnung für die kommunalen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgt. Damit ist – nach vielen Jahren schwieriger Verhandlungen – das Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes, das für annähernd 2,7 Millionen Beschäftigte in den drei Bereichen „Bund“, „Länder“ und „Kommunen“ gilt, vollständig geregelt. Dies ist Gelegenheit für eine Bilanz und einen Überblick.
Der Beitrag nimmt ein Segment des Innenverhältnisses des Personalrats in den Blick und befasst sich mit dem speziellen, rechtlich und sozial determinierten Beziehungsgeflecht zwischen dem Personalrat bzw. den Personalratsmitgliedern und seinem resp. deren Vorsitzenden. Er greift diese Determinanten auf und beleuchtet die einzelnen Stellungs- und Qualifikationsmerkmale des Verhältnisses zwischen dem Personalrat und dessen Vorsitzenden und deren Aussagekraft, indem die durch das Personalvertretungsrecht rechtsnormativ festgelegte Aufgabenbestimmung für den Personalratsvorsitzenden ausgebreitet und daraus ableitend der soziale Führungscharakter der Vorsitzendentätigkeit nachgezeichnet werden, die dem Personalratsvorsitzenden ein demokratisches Führungsverhalten abverlangt.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.
§ 11 BPersVG.
§ 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX.
§ 96 Abs. 2 SGB IX.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.5.2016 – 5 LA 150/15 –
§ 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG.
Art. 103 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG.
§ 51 Abs. 3 Satz 1 SBG.
BVerwG, Beschl. v. 23.12.2015 – 2 B 40.14 –
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 9 Satz 1, § 21 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG.
§ 33 Abs. 3 Satz 1 BLV.
BVerwG, Beschl. v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 –
Art. 33 Abs. 2 und 4 GG.
§ 21 BBG.
§§ 28, 45, 48 VwVfG.
BVerwG, Urt. v. 17.3.2016 – 2 A 4.15 –
§§ 22, 24 BAT-O.
§ 315 BGB.
BAG, Urt. v. 27.1.2016 – 4 AZR 468/14 –
Art. 12 Abs. 1 GG.
§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, § 102 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
SGB VI.
§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3, § 84 Abs. 1 SGB IX.
§ 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6, Abs. 3 TVöD-AT.
BAG, Urt. v. 17.3.2016 – 6 AZR 221/15 –
§ 45 Abs. 4, § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2,
§ 63 Abs. 1 Nr. 20, § 66 Nr. 2, § 91 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 6, § 95 Abs. 2 PersVG BB 2009.
§ 71 Abs. 3 SchulG BB 2011.
BVerwG, Beschl. v. 20.4.2016 – 5 P 3.15 –
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