Inhalt » Archiv » Ausgabe 12/2009 » Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde BVerwG, Beschl. v. 19. August 2009 – 6 PB 20.09 –

Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde BVerwG, Beschl. v. 19. August 2009 – 6 PB 20.09 –

Die zuständige Dienststelle darf in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer von ihrem Letztentscheidungsrecht Gebrauch machen und die beabsichtigte Maßnahme durchführen, wenn die Einigungsstelle die für ihre Sachentscheidung vorgesehene Frist nach § 64 Abs. 2 Satz 2 SAPersVG hat verstreichen lassen.

§§ 62, 64 PersVG LSA.

BVerwG, Beschl. v. 19. August 2009 – 6 PB 20.09 –

Seiten 459 - 460

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.PersVdigital.de/PERSV.12.2009.459

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