Inhalt » Archiv » Ausgabe 03/2012 » Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats in Schleswig-Holst. BVerwG, Beschl. v. 5. Oktober 2011 – 6 P 6.10 –

Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats in Schleswig-Holst. BVerwG, Beschl. v. 5. Oktober 2011 – 6 P 6.10 –

Der Gesamtpersonalrat ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH zur Mitbestimmung berufen, wenn ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung der betreffenden Angelegenheit besteht.

§ 61 MBGSH.

BVerwG, Beschl. v. 5. Oktober 2011 – 6 P 6.10 –

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.PersVdigital.de/PersV.03.2012.101

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