Inhalt » Archiv » Ausgabe 03/2009 » Unwirksame Befristung mangels Zustimmung des Personalrats BAG, Urt. v. 18. Juni 2008 – 7 AZR 214/07 –

Unwirksame Befristung mangels Zustimmung des Personalrats BAG, Urt. v. 18. Juni 2008 – 7 AZR 214/07 –

1. Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen unterliegt grundsätzlich nur die Befristung des letzten Vertrags der gerichtlichen Kontrolle.

2. Haben die Parteien den weiteren befristeten Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt abgeschlossen, dass er das Arbeitsverhältnis nur regeln soll, wenn nicht bereits auf Grund des vorangegangenen Vertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, ist auch für die in dem vorherigen Vertrag vereinbarte Befristung die gerichtliche Kontrolle eröffnet.

3. Ein Vorbehalt kann ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden. Schließen die Parteien nach Zustellung einer Befristungskontrollklage beim Arbeitgeber einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab und treffen sie keine Vereinbarung darüber, welche Auswirkungen dies auf den bereits anhängigen Rechtsstreit haben soll, ist in der Regel ein konkludenter Vorbehalt vereinbart.

4. Dies ist nicht der Fall, wenn der weitere befristete Arbeitsvertrag auf Seiten des Arbeitgebers von einer anderen Dienststelle abgeschlossen wird als der vorherige Vertrag und der Arbeitnehmer deshalb davon ausgehen muss, dass die an dem erneuten Vertragsschluss beteiligten Vertreter des Arbeitgebers keine Kenntnis von der Rechtshängigkeit der Befristungskontrollklage haben.

5. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW in der bis zum 16. Oktober 2007 geltenden Fassung bedarf die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Zustimmung des Personalrats. Eine ohne vorherige Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung ist unwirksam.

6. Der Arbeitnehmer kann bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags weder wirksam auf die Mitbestimmung des Personalrats noch auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung wegen der bei Vertragsschluss fehlenden Zustimmung des Personalrats verzichten.

§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2 TzBfG.
§ 125 Satz 1, § 126 Abs. 4, §§ 127 a, 242 BGB.
§ 66 Abs. 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW (in der bis zum 16. Oktober 2007 geltenden Fassung).

BAG, Urt. v. 18. Juni 2008 – 7 AZR 214/07 –

Seiten 112 - 117

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.PersVdigital.de/PERSV.03.2009.112

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