Startseite

Inhalt der aktuellen Ausgabe 03/2012

Editorial

Editorial

Inhalt

Inhaltsverzeichnis

Beiträge

Die Informationsgewinnung des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren, Mitbestimmungsrechte und Sanktionen

Der Arbeitgeber hat im Bewerbungsverfahren ein Bedürfnis, über seine künftigen Mitarbeiter Informationen in Erfahrung zu bringen. Dieses Interesse nährt sich aus der notwendigen Prüfung der Äquivalenz der Leistung, die der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt fordern darf. Der Arbeitnehmer hat im Gegenzug dazu ein Interesse, dem Informationsbedürfnis des Arbeitgebers, das potentiell vollumfänglich ist, aufgrund seines Rechtes auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit (vgl. Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG) entgegenzutreten. Die Grenzsetzung läuft darauf hinaus, nur diejenigen Informationen preisgeben zu müssen, an denen der Vertragspartner ein anerkennenswertes Interesse hat.

Der Einsatz der E-Mail

In einem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall gab es eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Internet- und E-Mail- Richtlinie“. Sie enthielt in Punkt 5 unter der Überschrift „Regelungen für Electronic Mail“ u. a. folgende Regelung.

Rechtsprechung

Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats in Schleswig-Holst. BVerwG, Beschl. v. 5. Oktober 2011 – 6 P 6.10 –

Der Gesamtpersonalrat ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH zur Mitbestimmung berufen, wenn ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung der betreffenden Angelegenheit besteht.

Korrigierende Rückgruppierung, nach vorheriger Bestätigung der bisherigen Eingruppierung BAG, Urt. v. 20. April 2011 – 4 AZR 368/09 –

1. Nimmt eine Klägerin beim Arbeitsgericht die Klage zurück und stimmt die beklagte Partei ausdrücklich oder konkludent zu, steht einer drei Jahre später erfolgten erneuten Klageerhebung weder der Einwand der Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO noch eine evtl. „Prozessverwirkung“ entgegen.

Außerdienstliche Steuerhinterziehung eines Soldaten BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2011 – BVerwG 2 WD 10.10 –

Die von einem Soldaten (außerdienstlich) begangene Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO stellt im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden regelmäßig ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist in einem solchen Fall die Dienstgradherabsetzung, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist – sich im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich bewegt – oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht verbunden sind (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des für Beamtendisziplinarsachen zuständigen Disziplinarsenats, z. B. Urteil vom 8. September 2004 – BVerwG 1 D 18.03 – Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 m. w. N.).

Selbstanzeige außerdienstlicher Steuerhinterziehung BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –

Die VwGO lässt die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß in Disziplinarklageverfahren nicht zu.
Bei außerdienstlichen Steuerhinterziehungen kommt bei einem Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger Höhe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.

Service

Impressum

Anzeige
Newsletter

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Newsletter!

Ihre E-Mail-Adresse:
Archiv

Nutzen Sie unser Archiv und recherchieren Sie in den Inhaltsverzeichnissen, Kurz- und Volltexten seit Ausgabe 01/2004

Jahrgang 2012

Jahrgang 2011

Jahrgang 2010

Jahrgang 2009

Jahrgang 2008

Jahrgang 2007

Jahrgang 2006

Jahrgang 2005

Jahrgang 2004