Die Einstellung in eine sog. Ein-Euro-Arbeitsgelegenheit ist nach bayerischem Personalvertretungsrecht mitbestimmungspflichtig, da wegen der Eingliederung in die Dienststelle eine Einstellung i. S. des Art.75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPersVG vorliegt.
Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayPVG.
§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II.
§ 261 SGB III.
VG Ansbach, Beschl. v. 13. Dezember 2005 – AN 8 P 05.02666 und AN 8 P 05.03475
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-09-01 |
Seiten 345 - 347
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: