Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG.
§ 34 S. 3 BeamtStG.
§ 60 Abs. 1 NBG.
§ 3 Abs. 2 Nr. 6 LehrArbZV Nds.
1. Die in Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a) ÄndVO ArbZVO Schule vom 4.6.2014 (Nds. GVBl. S. 150) normierte Erhöhung der Regelstundenzahl für verbeamtete Lehrkräfte an Gymnasien in Niedersachsen ist mit höherrangigem Recht unvereinbar.
2. Die Regelstundenanhebung verstößt gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG, weil der Verordnungsgeber den prozeduralen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG, welche – in Übertragung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u. a. –; Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 47/10 –; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –) auf den Streitfall – zum Ausgleich dafür zu beachten sind, dass die materielle Dimension der Fürsorgepflicht bei der Festsetzung von Regelstundenzahlen eine bloße Evidenzkontrolle beinhaltet, nicht hinreichend Rechnung getragen hat.
Nds.OVG, Urt. v. 9.6.2015 – 5 KN 148/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-24 |
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