1. Aus Anlass der Bewerbung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin auf eine vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle braucht eine Vorstrafe nicht nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG offenbart zu werden, wenn sie nicht gemäß § 32 Abs. 2 BZRG in ein polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BZRG einzutragen ist (im Anschluss an BAG 21.02.1991 – 2 AZR 449/90 – AP Nr. 35 zu § 123 BGB; offengelassen von BAG 27. 7. 2005 – 7 AZR 508/04 – EzA Art. 33 GG Nr. 29).
2. Dementsprechend braucht aber auch eine Frage nach einer derartigen Vorstrafe nicht richtig beantwortet zu werden bzw., wenn sie richtig beantwortet wird, darf der Arbeitgeber die nun offenbarte Vorstrafe nicht zu Ungunsten des Bewerbers berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon wird allenfalls dann zu machen sein, wenn die Vorstrafe auf einem Gebiet liegt, das mit der laut Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit unmittelbar zusammenhängt (vgl. früher BAG 7. 2. 1964 – 1 AZR 251/63 – BAG, 261, 263; vgl. auch schon BAG 5. 12. 1957 – 1 AZR 594/56 – AP Nr. 2 zu § 123 BGB).
Art. 6 Abs. 2 EMRK.
Art. 33 Abs. 2 GG.
§§ 30, 32, 53 BZRG.
LAG Düsseldorf, Urt. v. 24. 4. 2008 – 11 Sa 2101/07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-01-02 |
Seiten 31 - 34
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