§ 626 Abs. 1 BGB.
§ 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD.
§ 108 Abs. 2 BPersVG.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Das vorsätzlich falsche Ausfüllen von Formularen zur Erfassung von Überstunden ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen (Rn. 17).
2. Die außerordentliche Kündigung dient nicht der Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens in der Vergangenheit. Bei der erforderlichen Interessenabwägung kann nicht auf die Grundsätze der Strafzumessung gemäß § 46 StGB abgestellt werden (Rn. 38).
3. Das bewusste, kollusive Zusammenwirken mit anderen Beschäftigten zum Nachteil des Arbeitgebers kann bei der Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sein (Rn. 53).
BAG, Urt. v. 13.12.2018 – 2 AZR 370/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-23 |
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