1. Zum Begriff des Leitenden Angestellten bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit (hier: stellvertretender Justiziar).
2. Die nachträgliche Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens ist möglich, wenn die Dienststelle zu Unrecht von einer unbeachtlichen Zustimmungsverweigerung ausgegangen ist, weil dann die Zustimmungsfiktion nicht eingetreten ist.
3. Die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist jedenfalls dann möglich, wenn die getroffene Maßnahme rücknehmbar ist. Dies ist bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen ohne die erforderliche Mitbestimmung möglich, weil die Maßnahmen in diesem Fall keine Rechtsverbindlichkeit erlangen (BAGE 83, 180).
(Leits. d. Red.)
§§ 92, 74 Abs. 2, 78 Abs. 2 Nr. 3 PersVG Rh.-Pf.
VG Mainz, Urteil vom 8. Juni 2004 –5 K 86/04.MZ – (n. rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-04-01 |
Seiten 143 - 146
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