1. Der Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal bleibt zur Beteiligung in Personalangelegenheiten eines Arbeitnehmers des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf berufen, der zum Geschäftsführer einer vom Klinikum gegründeten GmbH bestellt wird.
2. Eine solche GmbH ist keine Betriebseinheit des Klinikums im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.
§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2008 – 6 P 5.07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.08.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-07-28 |
Seiten 313 - 315
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