Erfolgloser Antrag eines Kriminaloberkommissars auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage gegen die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit (§ 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW) und die abschlägige Entscheidung zur Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst (§ 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW) sowie gegen die Einleitung des Laufbahnwechsels abgewiesen worden war.
Der Verstoß gegen die aus § 66 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW resultierende Pflicht der Dienststelle, den Personalrat über eine beabsichtigte Maßnahme umfassend zu unterrichten, stellt einen Verfahrensfehler dar, den der Personalrat innerhalb der Fristen aus § 66 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 bis 3 LPVG NRW geltend machen muss, um den Eintritt der Fiktionswirkung des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW zu verhindern.
Die aus dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ folgenden besonderen Anforderungen an die Suchpflicht für die Weiterverwendung eines Beamten sind nicht für die Entscheidung über eine anderweitige Verwendung im Polizeivollzugsdienst nach § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW heranzuziehen, weil der Dienstherr dabei nicht die Zurruhesetzung des Beamten betreibt, sondern nur eine Vorentscheidung über einen möglichen Laufbahnwechsel trifft.
§§ 65, 66, 116 LPVG NW.
OVG NRW, Beschl. v. 29. 6. 2016 – 6 A 2067/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-25 |
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