1. Der Örtliche Personalrat ist allein mit der Unterschrift des Vorsitzenden, der ebenfalls der Gruppe der Soldaten angehört, befügt, die ihm zustehenden Rechte nach dem SBG wahrzunehmen, also z. B. auch Beschwerden nach § 16 SBG einzulegen.
2. Wie frühzeitig und umfassend die Personalvertretung zu unterrichten ist und welche Frist ihr zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werden muss, richtet sich nach dem Einzelfall und dem Charakter der vorgesehenen Maßnahme. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe des sich anschließenden Erörterungsverfahrens einschließlich der ggf. beizuziehenden Unterlagen.
3. Ist bei einer personalbewirtschaftenden Entscheidung des PersABw eine örtliche Personalvertretung durch eine Dienststellenleitung zu beteiligen, so sind der Dienststellenleitung die von der ÖPR geforderten Informationen zur Weiterleitung zur Verfügung zu stellen.
§§ 32 Abs. 3 S. 2, 23, 18 Abs. 2 und 3 SBG.
Truppendienstgericht Nord vom 21. 10. 2003 – N 4 BLa 2/03 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.07.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-07-01 |
Seiten 275 - 278
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