1. Beabsichtigt ist eine Maßnahme erst dann, wenn der Willensbildungsprozess beim Dienststellenleiter abgeschlossen ist.
2. Das Verfahren der Mitwirkung des Lehrerhauptpersonalrats bei der Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus zum Aufhebungsbeschluss des Schulträgers muss sinnvollerweise stattfinden, bevor die Schließung der fraglichen Schule faktisch vollzogen ist.
3. Eine Ermittlungspflicht des Dienststelleiters zur möglichst frühzeitigen Information des Personal rats kann allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der Dienststellenleiter konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der beteiligungspflichtige Tatbestand beereits ins Werk gesetzt ist (zu 3. Leits. d. Red.).
§§ 76, 77 SächsPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 18. März 2008 – 6 PB 19.07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-07-28 |
Seiten 309 - 311
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