1. Bricht ein öffentlicher Arbeitgeber ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle aus sachlichen Gründen ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG unter.
2. Beanstandet ein Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren, der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes habe gegen seine aus Art. 33 Abs. 2 iVm. Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Pflicht, die Leistungsbewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, verstoßen, berechtigt dies zum Abbruch des Auswahlverfahrens. Die fehlende schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt einen nicht heilbaren erheblichen Verfahrensmangel dar.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Der am besten geeignete Bewerber hat für die ausgeschriebene Stelle einen Besetzungsanspruch. Diese Rechte gehen unter, sobald der öffentliche Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund abbricht.
2. Der Abbruch des Auswahlverfahrens beseitigt die Ansprüche nach Art. 33 Abs. 2 GG nur, wenn er aus sachlichen Gründen erfolgte. Beanstandet ein Gericht in einem Vorverfahren eine Auswahlentscheidung, stellt dies grundsätzlich einen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens dar. Dies setzt voraus, dass die Ausführungen des Gerichts dem Dienstherrn berechtigten Anlass geben, seine Entscheidungsfindung zu überdenken.
3. Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind aus Art. 33 Abs. 2 iVm. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, die Leistungsbewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Die fehlende schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt einen nicht heilbaren erheblichen Verfahrensmangel dar Dieser Mangel berechtigt deshalb den öffentlichen Arbeitgeber, ein Auswahlverfahren abzubrechen.
Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 69 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.
BAG, Urt. v. 17. August 2010 – 9 AZR 347/09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-02 |
Seiten 195 - 198
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