Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Ein Personalabbau i. S. v. § 4 Abs. 1 TV Soziale Absicherung liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Mehrzahl von Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen auf Grund von Arbeitgeberkündigungen oder Auflösungsvereinbarungen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ob darüber hinaus auch der Wegfall einer einzelnen Stelle einen Personalabbau darstellt, hat der Senat offengelassen.
2. Der Annahme eines Personalabbaus i. S. v. § 4 Abs. 1 TV Soziale Absicherung steht nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber in Tätigkeitsbereichen, in denen die gekündigten Arbeitnehmer nicht einsetzbar sind, Neueinstellungen vornimmt.
§ 4 TV Soziale Absicherung.
BAG, Urt. v. 30. Oktober 2008 – 6 AZR 738/07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-01 |
Seiten 144 - 145
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