Zur Bezeichnung des Ortes, an dem Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, muss auch der Raum angegeben werden, wo der Wahlvorstand oder eines seiner Mitglieder angetroffen werden kann.
§ 27 SAPersVG.
§ 6 Abs. 2 Nr. 16 WO PersVG LSA.
BVerwG, Beschl. v. 11. August 2009 – 6 PB 16.09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-12-01 |
Seiten 465 - 466
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