In einer soeben veröffentlichten Standortbestimmung des öffentlichen Dienstes in Deutschland stellt das BMI fest, die Anforderungen an den öffentlichen Dienst in Deutschland hätten sich grundlegend gewandelt. Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung hänge auch von einer leistungsstarken öffentlichen Verwaltung ab, die im Interesse der Bürgerinnen und Bürger verantwortlich und effizient handle. Die Personalvertretungen in den Verwaltungen des Bundes sind – wie die Rechtsprechung stets betont – Teil der Dienststelle. Daher nehmen auch Personalvertretungen teil an den gewandelten Anforderungen, die insgesamt das Bild des öffentlichen Dienstes umgestalten. Anforderungen beschreiben hierbei veränderte fachliche und soziale Qualifikationen, die die Angehörigen einer Organisation frühzeitig in die Lage versetzen, neue Aufgabenstellungen angemessen zu bewältigen. Personalvertretungen müssen in gleicher Weise auf rechtliche, wirtschaftliche und soziale Veränderungen reagieren. Die völlige Umgestaltung der tarifrechtlichen Landschaft des öffentlichen Dienstes, neue Rechtsformen des Handelns öffentlicher Verwaltungen zwischen Verwaltungsebenen oder im Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern, etwa im Wege von Zielvereinbarungen, erfordern von Personalvertretungen veränderte Denk- und Handlungsstrukturen. Gleiches gilt für das Verhältnis der Personalvertretungen zu neuen Informationstechnologien innerhalb der Verwaltung oder aber die Entdeckung der ökonomischen Dimension personalvertretungsrechtlichen Handelns.
Die hierbei zu bewältigenden Lernprozesse treffen auf die Personalvertretung als Kollegialorgan sowie auf seine Mitglieder gleichermaßen. Nicht nur Mitglieder, auch Gremien als solche können Gegenstand einer Verhaltensänderung oder eines Wissenstransfers sein. Beispielhaft seien die Anforderungen genannt, die § 7 Abs. 1 BwKoopG einem Personalrat aufbürdet. Dieser hat binnen Jahresfrist in Fällen der Ge- oder Beistellung des Personals der Bundeswehr zu einem privatrechtlichen Partnerunternehmen im Rahmen eines so genannten Übergangsmandats die Aufgaben eines Betriebsrats wahrzunehmen. Hier geht es nicht nur um den individuellen Wissenserwerb im Bereich des Betriebsverfassungsrechts, sondern um die kollektive Herausforderung, als Gremium sich im Spannungsfeld gesellschafts- und aktienrechtlicher Aufgaben zu bewähren.
Das nach wie vor gültige Personalvertretungsrecht des Jahres 1974 betrachtet indes weiterhin nur das einzelne Mitglied als Schulungsobjekt. Kollektive Schulungsformen kommen im Personalvertretungsrecht praktisch nicht vor. Lediglich die Beschlussfassung hinsichtlich der Schulung ist kollektivrechtlich ausgestaltet.
Der Beitrag sichtet aktuelle Rechtsentwicklungen, ordnet Schulungen systematisch in den Gesamtplanungsprozess einer mehrstufigen Verwaltung ein und legt schließlich einen weiteren Schwerpunkt auf haushaltsrechtliche Aspekte der Schulung von Personalratsmitgliedern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-03-31 |
Seiten 124 - 144
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