Die Beurteilung eines zum Zwecke der Kinderbetreuung beurlaubten Beamten ist während dieses Zeitraums fiktiv fortzuschreiben.
Zur fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung muss der Dienstherr ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung eine Vergleichsgruppe mit solchen anderen Beamten bilden, die zum selben Zeitpunkt derselben Besoldungsgruppe angehörten, eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt waren.
Der Dienstherr hat seine Auswahlentscheidung zu dokumentieren; hierzu gehört es auch, hinreichende Informationen über das zu Grunde liegende Tatsachenmaterial sowie das Ergebnis der Fortschreibung schriftlich zu fixieren.
§ 72a BBG a. F.
§ 25 BBG.
§ 7 DBeglG.
OVG NRW, Beschl. v. 5. 10. 2012 – 1 B 681/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-23 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: