1. Eine berufliche Interessenvertretung, die womöglich noch nicht zur Gewerkschaft erstarkt ist, darf Wahlvorschläge für Personalratswahlen mittels Stützunterschriften der Beschäftigten einbringen.
2. Die Kandidaten eines Wahlvorschlags mit einem Kennwort, das auf eine Gewerkschaft (oder eine berufliche Interessenvertretung) verweist, müssen nicht Mitglieder der Organisation sein.
§ 48 SBG. 2, 24 Abs. 1 Satz 1, 25, 53 Abs. 3 Satz 1 BPersVG. § 8 Abs. 5 BPersVWO.
OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 7.11.2014 – OVG 62 PV 16.13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-23 |
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