§ 45 BPersVG bestimmt, dass der Personalrat für seine Zwecke keine Beiträge erheben oder annehmen darf. Diese unscheinbare, von den Landespersonalvertretungsgesetzen rezipierte, Vorschrift enthält eine erhebliche Brisanz und hat auch dem BVerwG in einem spektakulären Verfahren Gelegenheit gegeben, sich mit ihr zu befassen. Nach einhelliger Meinung bezweckt § 45 i.V. m. § 44 BPersVG die Sicherung der Unabhängigkeit und Neutralität des Personalrats bei seiner Amtsführung. Außerdem dient die Vorschrift der Wahrung des ehrenamtlichen Charakters der Amtsführung (vgl. § 46 Abs. 1 BPersVG, der vorschreibt, dass die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen). Die Dienststelle hat nach § 44 Abs. 1 S. 1 BPersVG die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten zu tragen. Im Hinblick auf diese Vorschrift entfällt ein eigener Finanzbedarf des Personalrats für die Erfüllung seiner Aufgaben. Das Verbot des § 45 BPersVG hat zwingenden Charakter und gilt auch für die Stufenvertretungen (§ 54 Abs. 1 BPersVG), den Gesamtpersonalrat (§ 56 BPersVG) u. a. Wegen des zwingenden Charakters der Vorschrift sind abweichende Regelungen, sei es durch Dienstvereinbarung oder durch Tarifvertrag sowie durch Beschluss des Personalrats, ausgeschlossen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-06-01 |
Seiten 220 - 223
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