1. Verweise in Formulararbeitsverträgen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind im Regelfall dynamisch auszulegen. Sie verweisen dann – soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen – auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen.
2. Soweit danach auf Tarifverträge verwiesen wird, ist auch dies rechtlich unbedenklich. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese geeignet sind, für die Belegschaft eine repräsentative Regelung herbeizuführen.
3. Nach § 70 LPVG NW und nach § 72 Abs. 4 Eingangssatz LPVG NW gilt der Vorrang des Tarifvertrages vor Dienstvereinbarungen. In sich abschließende tarifliche Regelungen über die betriebliche Altersversorgung verdrängen Dienstvereinbarungen, die den gleichen Regelungsgegenstand haben.
4. Tarifverträge, die in laufende Betriebsrenten eingreifen, sind an die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Der Arbeitgeber will betriebliche Altersversorgung im Regelfall innerhalb eines Systems erbringen. Mangels gegenteiligen Anhaltspunktes im Einzelfall sind deshalb Vereinbarungen, wonach die beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung anzuwenden sind, „dynamisch“ auszulegen. Sie nehmen die jeweils geltenden Regelungen in Bezug. Dazu gehören auch Tarifverträge, jedenfalls dann, wenn sie geeignet sind, für die Belegschaft eine repräsentative Regelung herbeizuführen.
2. Nach dem LPVG NW gilt der Grundsatz des Tarifvorrangs. Beim Arbeitgeber geltende tarifvertragliche Regelungen verdrängen deshalb im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, jedenfalls wenn der Durchführungsweg der Direktzusage gewählt wird, entgegenstehende Dienstvereinbarungen. Das gilt zumindest dann, wenn sie eine umfassende Regelung der betrieblichen Altersversorgung treffen.
3. Tarifverträge, die Regelungen über die betriebliche Altersversorgung ablösen, sind an die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Greifen sie in laufende Betriebsrenten ein, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien auf eine Rechtslage reagieren, die ein Verteilungsproblem auslöst und sie sich gestaltend auf die Lösung dieses Verteilungsproblems beschränken sowie die absoluten Auswirkungen des Eingriffs in bestehende Ansprüche für den Betriebsrentner nicht übermäßig belastend sind.
§ 1 BetrAVG.
§ 305c Abs. 2 BGB.
§§ 70, 72 Abs. 2 Nr. 4, § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NW.
Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 27. Juni 2006 – 3 AZR 255/05 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-02-05 |
Seiten 69 - 75
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