§ 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPersVG.
§ 45 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG.
1. Ein von der Personalvertretung bestellter dienststellenfremder Beisitzer einer Einigungsstelle kann Aufwendungsersatz von der Dienststelle entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 Sächs PersVG nur verlangen, wenn der Bestellung eine Abwägungsentscheidung der Personalvertretung über die Notwendigkeit der Bestellung vorausgegangen ist, die auch die Höhe der damit verbundenen Honorarforderungen des Beisitzers mit einbezieht. Diese Abwägungsentscheidung kann vom Gericht nur überprüft, nicht aber ersetzt werden.
2. Fehlt es an einer solchen Abwägungsentscheidung und hat der Beisitzer, der den Beruf des Rechtsanwalts ausübt, keine Honorarabrede getroffen, kann er von der Dienststelle allenfalls die dort üblicherweise gewährte Entschädigung, nicht aber die für seine Berufsgruppe übliche anwaltliche Vergütung verlangen.
BVerwG, Beschl. v. 24.2.2016 – 5 P 2.15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-26 |
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