Der Anspruch auf eine Wechselschichtzulage setzt voraus, dass der/die Beschäftigte in allen Schichten des Dienstplans „rund um die Uhr“ eingesetzt wird. Ein Einsatz nur in den Spät- und Nachtschichten löst lediglich den Anspruch auf eine Schichtzulage i. S. d. § 8 Abs. 6 TVöD aus.
§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5 TvöD.
BAG, Urt. v. 24. September 2008 – 10 AZR 140/08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-02-27 |
Seiten 117 - 118
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