Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayPVG.
§ 10 RVG.
§ 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB.
Voraussetzung für die Pflicht der Dienststelle zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Personalrats ist nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG nicht, dass dem Personalrat gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG eine an ihn als Auftraggeber adressierte Berechnung mitgeteilt worden ist (entgegen OVG Hamburg, Beschl. v. 26.11.2001 – 8 Bf 372/00.PVL – juris Rn. 27; B. v. 11.6.2001 – 8 Bf 370/00.PVL – juris Rn. 34, jeweils zu § 46 Abs. 1 HmbPersVG a. F. und zu § 18 BRAGO).
BayVGH, Beschl. v. 21.5.2019 – 17 P 18.2505 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-23 |
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