Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX.
§ 241 Abs. 2 BGB.
Ein öffentlicher Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine ermessensfehlerfrei unbeschränkt ausgeschriebene Stelle außerhalb des nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführenden Bewerbungs- und Auswahlverfahrens vorab einem schwerbehinderten Arbeitnehmer zuzuweisen, um dessen Anspruch auf Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX zu gewährleisten.
BAG, Urt. v. 3.12.2019 – 9 AZR 78/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-25 |
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