1. Eine Antragsschrift, in welcher der Dienststellenleiter sich selbst als Antragsteller bezeichnet und die Auflösung des nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses begehrt, ist als Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers zu werten.
2. Der Leiter eines Bundeswehrdienstleistungszentrums muss zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers Bundesrepublik Deutschland im Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG keine schriftliche Vollmacht des Bundesministers der Verteidigung vorlegen.
§ 9 BPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 23. Juli 2008 – 6 PB 13.08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-02-27 |
Seiten 110 - 112
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