1. Die Gebühr eines Rechtsanwalts für die Beratung einer Personalvertretung anlässlich der Veräußerung eines Kreiskrankenhauses berechnet sich mangels anderer Anhaltspunkte auf der Grundlage des Auffangwerts von 5.000 Euro, der auch der Berechnung der Anwaltsvergütung bei Durchsetzung der betreffenden Mitwirkungsrechte in einem Beschlussverfahren zugrundezulegen ist. Die Grundsätze für die Bemessung des Gegenstandswertes in einem Interessenausgleichsverfahren nach den §§ 111 ff. BetrVG sind auf diese Konstellation nicht übertragbar.
2. Der örtliche Personalrat bedarf im Rahmen der Anhörung nach § 79 Abs. 4 NPersVG keiner eigenen rechtlichen Beratung. Gegenüber dem Gesamtpersonalrat kann er alle – ggf. auch rechtlich unbeachtlichen – Gesichtspunkte äußern, die der beabsichtigten Maßnahme nach seiner Auffassung entgegenstehen. Es ist Aufgabe des rechtlich beratenen Gesamtpersonalrats, diese Argumente auf ihre rechtliche Relevanz zu prüfen und in geordneter Form in seine Stellungnahme gegenüber dem Beteiligten einfließen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist es völlig ausreichend, wenn der Gesamtpersonalrat die Möglichkeit hatte, sachverständigen rechtlichen Rat einzuholen. (Leits. zu 2 eingesetzt d. Red.) § 111 BetrVG.
§ 37 Abs. 2 Satz 1 NPersVG. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.
NdsOVG, Beschl. v. 20.5.2014 – 18 LP 1/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.09.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-08-21 |
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