Soweit Personalratsarbeit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist, ist jedem Personalratsmitglied die Möglichkeit des Zutritts zum Betrieb zu gewährleisten, damit es seine ihm insoweit zustehenden Aufgaben in der Dienststelle vornehmen kann. Auch dem gekündigten Personalratsmitglied darf vor rechtskräftigem Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens grundsätzlich kein Hausverbot erteilt werden.
Der dem Personalratsmitglied zu gewährende Zutritt zu den Dienststellen ist auch in zeitlicher Hinsicht auf den für die Personalratstätigkeit notwendigen Umfang zu beschränken. Mit Blick auf eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit nach § 40 LPersVG besteht auch an diesen Tagen ein Zutrittsrecht zu den Dienststellen. Darüber hinaus ist auch für die an diesen Tagen nicht zu bewerkstelligende erforderliche Personalratstätigkeit eine Zutrittsmöglichkeit einzuräumen.
Zur Vermeidung weiterer Konflikte und zur Anwesenheitskontrolle eines darüber hinaus bestehenden Hausverbots durch die Dienststellenleitung hat das Personalratsmitglied zeitlich vorher den beabsichtigten Aufenthalt mitzuteilen und den Grund hierfür anzugeben; hierbei ist es ausreichend, den Grund summarisch zu bezeichnen.
§§ 67 Abs. 2, 43 Abs. 2, 40 LPersVG Rh-Pf.
VG Mainz, Beschl. v. 14.10.2016 – 5 L 989/16.MZ –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-25 |
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