1. Die Tätigkeit der Beamten des Feuerwehrdienstes fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG (früher Richtlinie 93/104/EG) und der Richtlinie 89/391/EWG mit der Folge, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit in der Regel durchschnittlich 48 Stunden pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu zwölf Monaten nicht überschreiten darf. Die dem entgegenstehende Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. ArbZVO-Feu ist dahingehend richtlinienkonform auszulegen.
2. Ein Beamter des Feuerwehrdienstes kann für rechtswidrig zuviel geleisteten Dienst angemessenen Freizeitausgleich verlangen. Der Anspruch entsteht frühestens seit dem Ende des Monats der auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichteten Antragstellung. Der Umfang des zu gewährenden Freizeitausgleichs bestimmt sich auf der Grundlage einer pauschalierenden Betrachtungsweise nach dem tatsächlich zuviel geleisteten Dienst. Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, ist zu berücksichtigen, dass dieser nach nationalem Recht nicht mit dem normalen Dienst gleichgesetzt wird. Ebenfalls ist bei der Bestimmung der Angemessenheit der Rechtsgedanke des § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG zu beachten, wonach der Beamte zu einer Mehrarbeit ohne weiteren Ausgleich von bis zu fünf Stunden im Monat verpflichtet werden kann.
1 I 1 ArbZVO-Feu.
§ 242 BGB.
§ 80 NBG.
RL 2000/34/EG.
RL 2003/88/EG 16.
RL 2003/88/EG 19.
RL 2003/88/EG 6.
RL 89/391/EWG.
RL 93/104/EG 6.
Nds OVG, Urt. v. 18.6.2007 – 5 LC 225/04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-30 |
Seiten 490 - 499
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