1. Teilzeitbeschäftigte Personalratsmitglieder haben keinen über die individuelle Arbeitszeit hinausgehenden Freistellungsanspruch für entsprechende Inanspruchnahme von Freizeit für erforderliche Personalrats-Schulungen, wenn das anzuwendende Personalvertretungsgesetz die Personalratstätigkeit unter dem Ehrenamtsprinzip stringent und abschließend regelt.
2. Enthält das anzuwendende Personalvertretungsgesetz wie § 39 NPersVG über das Lohnausfallprinzip hinaus Ausgleichsansprüche für Personalratsmitglieder, sind diese bei Teilzeitbeschäftigung und Inanspruchnahme über die individuelle Arbeitszeit hinaus so zu stellen wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. (Leits. d. Red.)
§ 39 NPersVG.
Nds. LAG, Urt. v. 13. 12. 2012 – 15 Sa 621/12 – (Rev. zugel.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-29 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: