Bei einem in einem Universitätsklinikum eingesetzten Arzt im Praktikum handelt es sich um einen „wissenschaftlichen Mitarbeiter“ i. S. v. § 110 LPVG NRW.
§§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 1. Mitbestimmungstatbestand –, Satz 2 Halbs. 1, 110, 111 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 30. 7. 2003 – 1 A 1038/01.PVL – (n. rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-03-01 |
Seiten 107 - 110
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