In der Praxis der Personalverwaltungen wird der Amtsarzt vor verschiedenen beamtenrechtlichen Entscheidungen auf Veranlassung des Dienstherrn eingeschaltet. So ist eine amtsärztliche Begutachtung schon bei der Frage der gesundheitlichen bzw. körperlichen Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis allgemein oder in Hinblick auf die Einstellung in besondere Laufbahnen, wie etwa den feuerwehrtechnischen Dienst, erforderlich. Unter Umständen wird der Amtsarzt vom Dienstherrn auch bei einem Arbeitsplatzwechsel (Abordnung – Versetzung – Umsetzung), des Verbotes der Ausführung von Dienstgeschäften oder vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst eingeschaltet. Den Hauptanwendungsfall bildet jedoch das Verfahren über die Ruhestandsversetzung eines Beamten. Dabei stellt sich die Frage, welche Untersuchungsergebnisse der Amtsarzt dem Dienstherrn mitzuteilen hat bzw. mitteilen darf. Diese Frage war bereits mehrfach Gegenstand juristischer Untersuchungen. Weiterhin stellt sich die Frage, welche Inhalte der Dienstherr an den Personalrat hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beamten weitergeben muss (darf).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-24 |
Seiten 404 - 412
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