Bei der Auslegung der Begründung eines Personalrats für die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme ist – insbesondere unter Berücksichtigung des in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens – maßgeblich, wie der Dienststellenleiter die Begründung nach Treu und Glauben un ter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles verstehen muss.
§§ 69 Abs. 2 Satz 5, 77 Abs. 2 BPersVG.
§ 133 BGB.
OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2015 – 20 A 643/14.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-25 |
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