1. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 10 Abs. 1 BPersVG dient auch dazu, die für eine sachorientierte Zusammenarbeit notwendige Vertrauensgrundlage unter den Personalratsmitgliedern zu bewahren.
2. Das kollegiale Vertrauen wird dann gänzlich untergraben, wenn das Verhalten eines Kollegen im Personalrat gerade zu dem Zweck offenbart wird, dass sich daraus nachteilige Folgen für das Personalratsmitglied ergeben.
§§ 10, 28, 35 BPersVG.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 5. 8. 2005 – 4A 10571/05.OVG – (n. rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-05-01 |
Seiten 189 - 192
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