§ 79 Nr. 1 Buchst. c HPVG schließt die Mitbestimmung bei Beförderungen aus, wenn sich die beförderten Beamten bereits in einem Amt mit leitender Funktion i. S. d. § 19a HBG befinden und durch die Beförderung auch nicht aus der Leitungsfunktion ausscheiden. In Kommunen können Ämter in leitender Funktion nach § 19a Abs. 1 S. 2 HBG in 2 Hierarchieebenen unterhalb der Ebene des Magistrats, Gemeindevorstands bzw. der Stadträte, Beigeordneten eingerichtet werden.
§ 19a Abs. 1 HBG.
§§ 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 79 Nr. 1 Buchst c HPersVG.
Art. 137 Verf HE.
VG Frankfurt, Beschluss vom 27. 9. 2004 – 23 L 3456 04 (V) –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-03-01 |
Seiten 112 - 114
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