Der Ausschluss der Mitbestimmung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG erstreckt sich auch auf solche Bedienstete der Dienststelle, die faktisch Personalentscheidungen treffen, auch wenn die Personalentscheidung als Rechtsakt anderen vorbehalten ist.
Als „Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten der Dienststelle entscheiden“ i. S. v. § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG kommen insoweit in Betracht Bedienstete, die nach Maßgabe ihrer Tätigkeitsbeschreibung in ihrem Zuständigkeitsbereich Leitungsaufgaben haben und aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung innerhalb der Hierarchie ihrer Dienststelle tatsächliche Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten wahrnehmen.
12 II Nr 2, 65 III Nr 2 NPersVG.
Nds OVG, Beschluss vom 30. 11. 2004 – 18 LP 14/02 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-05-01 |
Seiten 184 - 187
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