§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HPVG unterwirft den Fallgruppenwechsel dann der Mitbestimmung bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, wenn aus der neuen Fallgruppe ein Bewährungsaufstieg möglich ist, wie er aus der früheren Fallgruppe nicht möglich war. § 79 Nr. 1 Buchst. c HPVG schließt die Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HPVG aus, wenn einer Angestellten eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen wird, die als Amt in leitender Funktion i. S. d. § 19a HBH einzustufen ist.
§§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, 79 Nr. 1 Buchst. c (PersVG Hessen).
§ 19a Abs. 1 LBG.
Art 137 Verf HE.
VG Frankfurt, Beschl. v. 27. 9. 2004 – 23 L 3460 04 (V) –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-03-01 |
Seiten 114 - 116
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