Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung i. S. des Art. 10 BayPersVG dar, gleichwohl sind im Einzelfall die Umstände aufzuklären, ob die künftige Zusammenarbeit im Personalrat belastet würde. (Leits. der Red.)
Art. 10, Art. 28 Abs. 1 BayPersVG.
BayVGH, Beschl. v. 2. 11. 2009 – 17 P 08. 2. 25 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-02-24 |
Seiten 111 - 114
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: