Die Rechtsprechung hat beginnend 1991 für den Bundesdienst – sowie für Landes- und Kommunalverwaltungen mit analoger Rechtslage – die Möglichkeiten für die Verselbstständigung von weit entfernten Außenstellen in mehreren Schritten erheblich erleichtert. Ziel ist eine möglichst umfassende Option auf eine ortsnahe Personalvertretung für die Mitarbeiter auch bei ungünstigen Organisationsstrukturen.
Dazu wird seit 2008 insbesondere darauf verzichtet, dass eine Außenstelle einen Leiter haben muss. Diese Rechtsprechungslinie tangiert jedoch weder das Partnerschaftsprinzip, noch räumt sie den Außenstellen- Personalräten zusätzliche Befugnisse ein. Oft müssen daher die Belegschaften derartiger Außenstellen die Bildung eines ortsnahen „eigenen“ Personalrats damit „erkaufen“, dass ein Personalrat ohne „eigene“ Beteiligungsrechte entsteht, der im Wesentlichen auf Stellungnahmen nach § 82 Abs. 2 BPersVG an andere Personalvertretungen verwiesen ist. Diese Konstruktion ist für alle Seiten – Leitung, Personalrat und Belegschaft – mit Misshelligkeiten verbunden. Die Einrichtung einer effektiven Mitarbeitervertretung unter diesen Rahmenbedingungen erfordert von allen Beteiligten ein Höchstmaß an vertrauensvoller Zusammenarbeit über das vorgeschriebene Minimum hinaus.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-02 |
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