Der Verstoß gegen außerdienstliche Pflichten kann bei Beamten auf Lebenszeit zu disziplinären Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst führen. Bei Beamten auf Widerruf und auf Probe kann eine solche Pflichtverletzung die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Entlassung nach sich ziehen. Bei diesen dienstrechtlichen Sanktionen ist die zuständige Personalvertretung nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BPersVG (und dem jeweiligen Landespersonalvertretungsrecht) im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens zu beteiligen, wenn der betroffene Beamte einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-06 |
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