Die Verweigerung einer Zustimmung des Personalrats zur Außerbetriebsetzung und zum Abriss von Bestandteilen einer Sozialeinrichtung i. S. v. § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW (hier: Personalunterkünfte) ist nicht stets dann nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW unbeachtlich, wenn der Personalrat im Zusammenhang mit der Frage, ob zur Vermeidung der endgültigen Nutzungsaufgabe und des Abrisses des betreffenden, zurzeit wegen baulicher (Sicherheits-)Mängel aus Rechtsgründen nicht nutzbaren Gebäudes im Interesse der Beschäftigten eine (Sicherheits-)Sanierung sinnvoll und vorzugswürdig erscheint, auch wirtschaftliche Überlegungen anstellt und seiner Zustimmungsverweigerung zugrunde legt.
§§ 66 Abs. 3 Satz 4, 67 Abs. 5 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW.
§ 104 Satz 3 BPersVG.
OVG NRW, Beschluss vom 27. 1. 2005 – 1 A 1994/03.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-01-01 |
Seiten 29 - 32
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