§§ 68 Abs. 1 Nr. 2, § 69 Abs. 1, 2, § 75 Abs. Nr. 1, Abs. 3 Nr. 14, § 77
Abs. 2 Nr. 1 BPersVG.
§ 3, § 7, § 11 AGG.
Art. 33 Abs. 2 GG.
1. Die Rückkoppelung der geltend zu machenden Zustimmungsverweigerungsgründe an ein konkretes Mitbestimmungsrecht wird im Rahmen des § 77 Abs. 2 BPersVG allein dadurch hergestellt, dass sich die Einwendungen des Personalrats gegen die der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zu richten haben.
2. Für die Beachtlichkeit einer auf einen Gesetzesverstoß (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) bezogenen Zustimmungsverweigerung genügt es, wenn sich das Vorbringen des Personalrats, die mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Einstellung (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG) sei wegen einer fehlerhaften Ausschreibung der Stelle rechtswidrig, nicht als offensichtlich verfehlt erweist.
3. Solange die entsprechenden Streitfragen weder im Fachschrifttum noch in der Rechtsprechung geklärt sind, ist es nicht offensichtlich verfehlt, wenn sich der Personalrat für seine Auffassung, die Ausschreibung von Ausbildungsstellen sei wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz rechtswidrig und dies schlage auf die mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Einstellung durch, auf im Fachschrifttum vertretene Ansichten stützen kann.
BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019 – 5 P 6.18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-24 |
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