Die Begründung für die Zustimmungsverweigerung des Personalrats ist auch dann unbeachtlich, wenn sie keine hinreichende Verbindung zu der vom Dienststellenleiter zur Mitbestimmung gestellten Maßnahme aufweist. Welche Maßnahme der Dienststellenleiter zur Mitbestimmung des Personalrats gestellt hat, bestimmt sich nicht nach dem Wortlaut des Antrags aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Personalrat als Adressat der Erklärung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls den Antrag objektiv verstehen musste (objektiver Empfängerhorizont).
§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 19. 5. 2004 – 1 A 4557/02.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-01-01 |
Seiten 24 - 26
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