Durch die sog. Föderalismusreform sind die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Regelung des öffentlichen Dienstrechts deutlich verändert worden. Zum einen ist der Art. 33 Abs. 5 GG dahingehend ergänzt worden, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht nur zu regeln, sondern auch fortzuentwickeln ist. Zum anderen ist die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Beamtenrechts neu geregelt worden. Während die ausschließliche Kompetenz des Bundes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG n. F.) unangetastet blieb, wurden der die konkurrierende Gesetzgebung für die Besoldung und Versorgung statuierende Art. 74a GG a. F. und die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GG a. F. aufgehoben. Dafür wurde die konkurrierende Gesetzgebung durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG n. F. auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung erstreckt. Auf dieser Grundlage erlassene Bundesgesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates (Art. 74 Abs. 2 GG n. F.), nicht aber der Rechtfertigung am Maßstab der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder der Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit nach Art. 72 Abs. 2 GG n. F
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-08-03 |
Seiten 344 - 352
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