1.„Erörtern“ bedeutet einen wechselseitigen Informations- und Meinungsaustausch, der grundsätzlich mündlich in einem Gespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten zu erfolgen hat.
2. Die Pflicht zur der Erörterung wird nicht durch die Abgabe einer Gegen-Stellungnahme erfüllt, sondern erfordert eine Auseinandersetzung mit den Gründen und Argumenten der Vertrauensperson bzw. des Personalrats.
3. Vom Prinzip der Mündlichkeit kann mit Zustimmung der Vertrauensperson bzw. des Personalrats abgewichen werden.
4. Eine finale Ausrichtung der „Erörterung“ auf das Ziel einer Verständigung im Sinne einer inhaltlichen Einigung ist nicht Bestandteil des § 20 Satz 3 SBG.
5. Eine geforderte und berechtigte aber unterlassene Erörterung i. S. des § 20 Satz 3 SBG steht einer endgültigen Sachentscheidung entgegen und ist vor dieser nachzuholen.
§ 20 SBG.
§ 72 Abs. 1 BPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 17. Februar 2009 – 1 WB 37.08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-24 |
Seiten 296 - 300
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