Wird einem Arbeitnehmer, der aus einem Beamtenverhältnis ausscheidet und in ein Arbeitsverhältnis eintritt, eine Versorgung wie einem vergleichbaren Beamten unter Anrechnung der Sozialversicherungsrente zugesagt, so ist die Höhe der Pension festzustellen, die dem Arbeitnehmer zustände, wäre er Beamter geblieben. Darauf sind gesetzliche Renten anzurechnen. Für die Anwendung der für den Arbeitnehmer potentiell günstigeren Berechnungsweise nach § 55 BeamtVG ist kein Raum.
§ 1 BetrAVG.
§ 55 BeamtVG.
BAG, Urt. v. 18. September 2007 – 3 AZR 560/05 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-05-29 |
Seiten 236 - 239
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