Die Neufassung des § 5 Abs. 1 LPVG NRW durch die LPVGNovelle 2011 enthält über den Verzicht auf das Erfordernis des Bestehens eines Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses zur Dienststelle hinaus keine weiteren Änderungen an dem herkömmlichen Verständnis des Beschäftigtenbegriffs. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW in der Dienststelle weisungsgebunden tätig ist oder der Dienstaufsicht unterliegt, kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die für die Frage einer Eingliederung in die Dienststelle entwickelt worden sind. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind nicht wahlberechtigt für die Wahl des Personalrats der Gemeinde.
§ 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschl. v. 11. 4. 2013 – 20 A 2092/12.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.08.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-25 |
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